Die Verfasserin des Briefes, S.________, habe diese Angaben anlässlich ihrer Einvernahme bestätigt. Es falle auf, dass sich ihre Aussagen mit den Aussagen des Beschuldigten sowie dessen Freundin und Bruder genau decken würden. Dass sie die Ex-Freundin des Vaters sei, lasse ihre Aussagen nicht per se als unglaubhaft erscheinen. Vielmehr sei kein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich. Zusammengefasst sei die Aussage des Beschuldigten hinsichtlich des Fusseinklemmens als Schutzbehauptung einzuordnen. Auch die Videoaufnahmen in den Akten auf pag. 27 und pag. 131 würden dessen Angaben nicht stützen.