9 dies doch sofort erzählen und nicht erst hinterher. Auch das vom Beschuldigten geschilderte Fusseinklemmen sei nicht nachvollziehbar, denn diesfalls müsse der Fuss wirklich massiv eingerenkt gewesen sein. Ebenso wenig könne das Erschrecken bei der Berührung durch eine bekannte Person nachvollzogen werden. Vielmehr handle es sich, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen habe, um eine Schutzbehauptung. Für diese gebe es ein Motiv, denn das Urteil und der Ausweisentzug seien einschneidende Konsequenzen für den Beschuldigten.