9. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 9.1 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung machte für den Beschuldigten im Wesentlichen geltend, das Wetter sei am fraglichen Tag schön gewesen, die Strasse normalbreit und zweispurig. In Fahrtrichtung habe es auf der rechten Seite ein Trottoir, welches abgegrenzt und leicht erhöht sei. Weiter seien keine Fussgänger ersichtlich, es habe kein anderer Verkehr und erst recht kein reger Verkehr geherrscht. Die Überbauung sei an dieser Stelle locker gewesen, in Fahrtrichtung habe sie sich nach dem letzten Haus in ein Feld geöffnet.