_ würden in das Gesamtbild passen und seien ein weiteres Indiz. Aufgrund dessen erachtete die Vorinstanz – mit Ausnahme der engen Strasse und des regen Verkehrsaufkommens – als erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in Ortschaften nach Abzug der vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 55 km/h überschritten hat (pag. 239, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).