8. Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zusammengefasst dafür, dass es sich bezüglich des Einklemmens des Fusses unter der Bremse um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten gehandelt habe. Auch die Aussagen der Mitfahrenden, welche einerseits ein Interesse daran hätten, den Beschuldigten zu schützen und andererseits nur aus zweiter Hand, nämlich vom Beschuldigten selbst, dessen Aussagen bestätigten, vermöchten an dieser Einschätzung nicht zu ändern. Die belastenden Aussagen von S.________ würden in das Gesamtbild passen und seien ein weiteres Indiz.