7 Feststellung der Vorinstanz, wonach sich auch die Freundin des Bruders des Beschuldigten, V.________, im Fahrzeug befunden hatte, nicht beanstandet. Der Beschuldigte bestreitet sein Wissen und Wollen betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung. Er macht eine ungewollte Beschleunigung geltend, verursacht durch sein Erschrecken wegen der Berührung seiner Freundin auf seinem Bein und dadurch Einklemmens des Fusses unter dem Bremspedal und gleichzeitigen Gasgebens.