Es ist unstrittig, dass der vom Beschuldigten gelenkte Personenwagen um 11:41 Uhr von der vorerwähnten semi-stationären, automatischen und unbemannten Verkehrsüberwachungsanlage «geblitzt» wurde. Der Beschuldigte hat die Radarmessung anerkannt (pag. 52, Z. 44). Demnach ist ebenfalls unbestritten, dass er mit dem Fahrzeug G.________(Marke und Modell) mit den Kontrollschildern ________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 55 km/h überschritten hat. Oberinstanzlich wurde sodann die