Soweit das Rahmengeschehen betreffend, ist der Sachverhalt unbestritten. Es kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 226, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 22.02.2020 zusammen mit seiner Freundin, L.________ und seinem Bruder, M.________, am Morgen von seinem damaligen Domizil an der N.________ (Adresse) in O.________ (Ortschaft), Richtung P.________ (Ortschaft) losfuhr. In P.________(Ortschaft) holte er seinen Bruder ab, um gemäss übereinstimmenden Angaben der Geschwister und L.____