Die Anklageschrift genügt demnach den gesetzlichen Anforderungen und es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Der Beschuldigte wusste zu jedem Zeit- 6 punkt genau, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich entsprechend rechtzeitig sowie umfassend verteidigen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung