Sie rügt damit die Sachverhaltsfeststellung. Eine Verurteilung bleibt möglich, auch wenn das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, wenn dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt werden (NIGGLI/HEIMGARTNER in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 53 zu Art. 9 StPO). Dies ist vorliegend sowohl in Bezug auf das Verkehrsaufkommen als auch die Breite der Strasse der Fall. Für den Beschuldigten bestanden keine Zweifel, welches Verhalten ihm angelastet wird. Die Anklageschrift genügt demnach den gesetzlichen Anforderungen und es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.