Es bestand somit keine Möglichkeit einer allfälligen Doppelbestrafung durch ein weiteres Radarmessgerät, mit einem solchen Vorwurf sieht sich der Beschuldigte denn auch nicht konfrontiert. Da die Anklageschrift präzise Angaben zum Ort der Tatbegehung enthält, kommt sie ihrer Umgrenzungsfunktion nach. Die Verteidigung machte weiter geltend, die Strasse sei entgegen der Anklageschrift nicht eng gewesen und es habe kein reger Verkehr geherrscht (pag. 325). Sie rügt damit die Sachverhaltsfeststellung.