Der Standort des Messgeräts und damit der Ort der Messung sind bezeichnet, das Radarmessgerät ist auf dem seitens der Verteidigung vorinstanzlich zu den Akten gegebenen Auszugs aus Google Maps gut erkennbar (pag. 196). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte bemerkte, als er geblitzt wurde. Demnach wusste er, wo er sich örtlich befand. Die Anklageschrift bezeichnet sodann das Datum und den genauen Zeitpunkt der Tatbegehung. Es bestand somit keine Möglichkeit einer allfälligen Doppelbestrafung durch ein weiteres Radarmessgerät, mit einem solchen Vorwurf sieht sich der Beschuldigte denn auch nicht konfrontiert.