5 doppelte Verurteilung sei möglich, wenn man nicht wisse, wo genau sich der Radar befinde. Eine Präzisierung des Ortes habe vorliegend nicht stattgefunden, weshalb nicht definitiv gesagt werden könne, wo der Tatort gewesen sei (pag. 325). Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Anklagegrundsatz wie auch des Vorbringens der ungenügenden Ortsbezeichnung kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 223 f., S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).