Zudem sei entgegen der Anklageschrift die Strasse nicht eng gewesen und es habe kein reger Verkehr geherrscht. Beim Anklagegrundsatz gehe es auch um die Umgrenzungsfunktion und diese bezwecke, dass klar festgelegt werde, um welches Delikt es gehe. Wenn in der Anklageschrift nur stehe, dass sich die Tat in C.________(Ortschaft) zugetragen habe, gehe dies nicht an. Vielleicht habe es mehrere Radargeräte und eine