11 der Weisung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 aus, es brauche eine genaue Standortbezeichnung mit Messrichtung. Die angegebene «F.________(Strasse)» gebe es in C.________(Ortschaft) nicht, die Bezeichnung «Hauptstrasse» sei lediglich eine Qualifikationsbezeichnung bezüglich Vortrittsberechtigung. Damit habe die Anklageschrift den Ort nicht hinreichend umschrieben. Zudem sei entgegen der Anklageschrift die Strasse nicht eng gewesen und es habe kein reger Verkehr geherrscht.