und er sei in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, 90 Abs. 3und 4 Bst. b SVG 4a Abs. 5 VRV 40, 42 Abs. 1,44 und 47 StGB 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD). II. Im Weiteren sei zu verfügen: Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).»