III. A.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss Honorarnote vom 27. Juli 2021 auszurichten. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. V. A.________ sei für das Berufungsverfahren vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss nachzureichender Kostennote auszurichten. VI. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.»