3 E.________ oberinstanzlich einzuvernehmen (pag. 255). Mit begründetem Beschluss vom 21. Dezember 2021 wies die Kammer den Beweisantrag auf Befragung des Vaters des Beschuldigten ab. Weiter hielt sie fest, dass der Beschuldigte von Amtes wegen befragt werde, weshalb dieser Beweisantrag obsolet sei (pag. 281 f.).