2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 27. Juli 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 213). Die Berufungserklärung datiert vom 22. November 2021 und ging am 23. November 2021 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 254 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 30. November 2021 mit, dass auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet werde und auch keine Nichteintretensgründe in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten geltend gemacht würden (pag. 261).