Die Verfahrenskosten werden in Anbetracht der konkreten Umstände und in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00 festgesetzt. 27. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 14 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 13. Oktober 2021 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.