Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass im Kampf gegen die Covid-19 Pandemie rasche und effektive Reaktionen zentral waren. Unsicherheiten betreffend die Durchsetzbarkeit der oft kurzfristig erlassenen Massnahmen hätten eine wirksame Bekämpfung der Pandemie verunmöglicht. Das Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 13. Oktober 2021 ist somit abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 26. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller auferlegt.