13 VI. Revisionsgründe Der Gesuchsteller hat keine eigentlichen Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 StPO geltend gemacht. Ein solcher ist auch nicht im erwähnten Grundsatz «nulla poena sine lege» zu sehen. Dabei handelt es sich um eine Rüge, die im ordentlichen Strafverfahren vorzubringen ist und keinen eigenständigen Revisionsgrund bilden kann.