Die der Verurteilung zugrundeliegende Verordnung sei zum Deliktstag in Kraft gewesen. Dass diese allenfalls bundesrechtswidrig gewesen sei, sei weder offensichtlich noch leicht erkennbar gewesen. Es seien zusammengefasst keine Gründe ersichtlich, aus denen der Strafbefehl für nichtig zu erklären wäre. Beim beantragten Verfahrensausgang seien die Verfahrenskosten vom Gesuchsteller zu tragen. V. Nichtigkeit