Entsprechend sei nicht zutreffend, dass das Bundesgericht den damalig geltenden Artikel, auf den sich der Strafbefehl gestützt habe, für bundesrechtswidrig erklärt habe. Sogar wenn die Feststellungen des Bundesgerichts auch für die vorliegend in Frage stehende Fassung der Verordnung Geltung beanspruchen sollten, und sich auch diese als bundesrechtswidrig erweise sollte, folge daraus allerdings nicht, dass auch die gestützt darauf ergangenen Rechtsanwendungsakte nichtig wären.