Als Nichtigkeitsgründe würden vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht fallen. Die Nichtigkeit eines Entscheides sei jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Zunächst sei festzuhalten, dass mit Bundesgerichtsurteil vom 3. September 2021 einzig und explizit festgestellt worden sei, dass Art. 6a Covid-19 V, in der Fassung vom 19. März 2021, bundesrechtswidrig gewesen sei.