Die Generalstaatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme zusammengefasst Folgendes vor: Der Gesuchsteller mache keinen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 StPO geltend. Mangels genügender Begründung sei daher nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten (Art. 412 Abs. 2 StPO). Sollte der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 6. August 2021 geltend machen wollen, so sei das Gesuch dennoch abzuweisen.