Der Kanton Bern habe die Teilnehmerzahl nicht auf 15 Personen beschränken dürfen, die Regelung habe sich als unverhältnismässig erwiesen. Das Dispositiv des Bundesgerichts stelle fest, dass Art. 6a Covid-19 V in der Fassung vom 19. März 2021 bundesrechtswidrig gewesen sei. Die Bestimmung in Art. 6a der damals gültigen kantonalen Verordnung könne deshalb im Sinne des Grundsatzes nulla poena sine lege nicht als Grundlage für eine Verurteilung dienen, nur, weil mehr als 15 Personen an der Kundgebung vom 19. März 2021 teilgenommen hätten. 21. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft