6 rung vom 19. März 2021) eingereicht worden. In dieser Beschwerde sei die Feststellung der Nichtigkeit von Art. 6a der Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und eventuell die Aufhebung von Art. 6a Co- vid-19 V beantragt worden. Wie der Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 3. September 2021 entnommen werden könne, sei diese Beschwerde gutgeheissen worden. Der Kanton Bern habe die Teilnehmerzahl nicht auf 15 Personen beschränken dürfen, die Regelung habe sich als unverhältnismässig erwiesen.