Covid-19-Verordnung besondere Lage ergebe sich ausdrücklich, dass der Kanton unter den im Artikel genannten Voraussetzungen auch zusätzliche Massnahmen treffen könne, d.h. solche, die über das hinausgehen würden, was der Bundesrat in den vorangehenden Bestimmungen der Verordnungen angeordnet habe. Der Kanton könne namentlich auch Einschränkungen für Veranstaltungen vorsehen, welche über die bundesrechtlichen Einschränkungen hinausgehen würden. Der blosse Umstand, dass der Kanton Bern einschneidendere Einschränkungen vorsehe als der Bundesrat oder als andere Kantone, sei für sich allein noch kein Grund, die Regelung als bundesrechtswidrig zu bezeichnen.