16. Der Gesuchsteller macht geltend, Art. 6a Covid-19 V sei bundesrechtswidrig gewesen und könne deshalb im Sinne des Grundsatzes nulla poena sine lege nicht als Grundlage für eine Verurteilung dienen. Er stützt sich somit direkt auf die vom Bundesgericht festgestellte Bundesrechtswidrigkeit der entsprechenden Bestimmung in der Covid-19 V. Eigentliche strafprozessuale Revisionsgründe werden nicht angerufen.