6. Am 11. Januar 2023 wurde die Sistierung aufgehoben. Dem Gesuchsteller wurde unter Hinweis auf die Beschlüsse der Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 400, 21 439, 21 475, 22 38 und 22 99 Gelegenheit geboten, sein Gesuch zurückzuziehen (pag. 29 f. und pag. 37 f.). 7. Mit Verfügung vom 22. März 2023 wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch nicht zurückgezogen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde aufgefordert, eine Stellungnahme einzureichen (pag. 45 f.).