Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 21 517 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 13. Oktober 2021 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Au- gust 2021 (BM 21 24153) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl vom 6. August 2021 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) wegen Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz durch Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung (Kundgebung von mehr als 15 Personen), be- gangen am 19. März 2021, 12:45 Uhr, in B.________ (Ortschaft), schuldig erklärt (Verfahren BM 21 24153). Der Gesuchsteller wurde mit einer Busse von CHF 100.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von einem Tag, bestraft. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 auferlegt. Infolge Verzichts auf eine Einsprache erwuchs der Strafbe- fehl in Rechtskraft. 2. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Bern ein Revisionsgesuch ein. Der Gesuchsteller beantragte, der Strafbe- fehl vom 6. August 2021 sei aufzuheben und das Verfahren gegen ihn sei einzu- stellen. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuweisen mit der Anweisung, das Strafverfahren einzustellen. Sämtliche Gebühren und Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die CHF 200.00 (Busse und Gebühren) seien ihm zurückzuerstatten (pag. 1 f.). 3. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 wurde vom Eingang des Revisionsgesuchs Kenntnis genommen und die amtlichen Akten bei der Staatsanwaltschaft ediert (pag. 5 f.). 4. Mit Verfügung vom 15. November 2021 wurde vom Eingang der edierten Akten der Staatsanwaltschaft Kenntnis genommen (pag. 19 f.). 5. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wurde eine Kopie des Revisionsgesuchs der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Generalstaatsanwalt- schaft) zugestellt und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss vergleich- barer Verfahren sistiert (pag. 23 f.). 6. Am 11. Januar 2023 wurde die Sistierung aufgehoben. Dem Gesuchsteller wurde unter Hinweis auf die Beschlüsse der Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 400, 21 439, 21 475, 22 38 und 22 99 Gelegenheit geboten, sein Ge- such zurückzuziehen (pag. 29 f. und pag. 37 f.). 7. Mit Verfügung vom 22. März 2023 wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch nicht zurückgezogen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde aufgefordert, eine Stellungnahme einzureichen (pag. 45 f.). 8. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 29. März 2023, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Revisionsge- 2 such abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 51 ff.). 9. Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde vom Eingang der Stellungnahme der Ge- neralstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und durch Zustellung einer Kopie an den Gesuchsteller gegeben. Es wurde mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel als ab- geschlossen erachtet werde und allfällige Schlussbemerkungen innert fünf Tagen einzureichen seien. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer be- kannt gegeben (pag. 57 f.). 10. Der Gesuchsteller reichte keine Schlussbemerkungen ein. 11. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde eine neue Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 63 f.). II. Ausgangslage 12. Im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie beschränkte der Kanton Bern die Anzahl Teilnehmende an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis 31. Mai 2021 stark (Art. 6a der Verordnung vom 4. November 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie [Covid-19 V; BSG 815.123], Stand 18. Dezember 2020 bis Stand 27. Mai 2021). Als Folge dieser Massnahme waren im Kanton Bern am 19. März 2021 Kundgebungen von mehr als 15 Personen verboten. Der Strafbefehl, der dem vorliegenden Revisionsgesuch zu Grunde liegt, stützt sich auf diesen Art. 6a Covid- 19 V. 13. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 wurde diese kantonale Bestimmung für bundesrechtswidrig erklärt, da sie in unverhältnismässi- ger Weise in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit eingegriffen habe. Der Ge- suchsteller bezieht sich in seinem Revisionsgesuch auf diesen Bundesgerichtsent- scheid. III. Eintretensfrage 14. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Bst. a); wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Bst. b); oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist, wobei eine Verurteilung nicht erforderlich ist und der Beweis, sofern das Strafverfahren nicht durchführbar ist, auf andere Weise erbracht werden kann (Bst. c). Revisionsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. 3 Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO sind innert 90 Tagen nach Kenntnis- nahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den Fällen nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO ist das Revisionsgesuch an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). 15. Als verurteilte Person ist der Gesuchsteller durch den fraglichen Strafbefehl be- schwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Mit dem rechtskräftigen Strafbe- fehl liegt ein revisionsfähiger Entscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO vor. 16. Der Gesuchsteller macht geltend, Art. 6a Covid-19 V sei bundesrechtswidrig gewe- sen und könne deshalb im Sinne des Grundsatzes nulla poena sine lege nicht als Grundlage für eine Verurteilung dienen. Er stützt sich somit direkt auf die vom Bun- desgericht festgestellte Bundesrechtswidrigkeit der entsprechenden Bestimmung in der Covid-19 V. Eigentliche strafprozessuale Revisionsgründe werden nicht ange- rufen. 17. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung von Revisionsgesuchen zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Da eine allfällige Nich- tigkeit von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen beachtet werden muss (BGE 130 III 430 E. 3.3), erachtet sich die Kammer vorliegend auch für Rü- gen als zuständig, die sich direkt auf die vom Bundesgericht festgehaltene Bundes- rechtswidrigkeit beziehen und nicht auf einen Revisionsgrund gemäss Art. 410 StPO. Besonders unter Berücksichtigung, dass es sich beim Revisionsgesuch des Gesuchstellers um eine Laieneingabe handelt, wird deshalb für die Überprüfung ei- ner allfälligen Nichtigkeit auf das Revisionsgesuch eingetreten. IV. Fragestellung und Vorbringen der Parteien 18. Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 Hintergrund des vorliegenden Revisionsgesuchs ist, wie bereits erwähnt, das Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021. In diesem Entscheid hiess das Bundesgericht eine Beschwerde vom 12. April 2021 gut, in der beantragt wurde, es sei die Nichtigkeit von Art. 6a Covid-19 V festzustellen, eventuell sei Art. 6a Covid-19 V aufzuheben. Das Bundesgericht erklärte Art. 6a Covid-19 V in der Fassung vom 19. März 2021 für bundesrechtswidrig und führte in seinen Erwä- gungen zusammengefasst Folgendes aus: Das anhand einer abstrakten Normenkontrolle zu prüfende streitige Verbot für poli- tische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen von mehr als 15 Personen sei ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Es setze somit eine formell- gesetzliche Grundlage voraus. Die angefochtene Verordnung des Kantons Bern sei kein formelles Gesetz und könne nicht selber eine hinreichende gesetzliche Grund- lage für den Grundrechtseingriff darstellen (E. 5.1.). Art. 40 Abs. 2 des Bundesge- setzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101) stelle allerdings eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für 4 die verhängten Einschränkungen dar, womit die angefochtene Verordnung prinzipi- ell eine hinreichende gesetzliche Grundlage habe (E. 5.4.). Der Bundesrat habe in Art. 6 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26, Stand 29. Oktober 2020) Veranstaltungen grundsätzlich verboten, die politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen und die Unterschriftensammlungen von diesem Verbot aber ausgenommen. Demgegenüber erstrecke Art. 6a Covid-19 V in der Fassung vom 19. März 2021 das Veranstaltungsverbot auch auf politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen von mehr als 15 Personen. Es liege auf der Hand, dass diese Vorschrift von der eidgenössischen Verordnung abweiche (E. 5.5.2.). Aus Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage ergebe sich ausdrück- lich, dass der Kanton unter den im Artikel genannten Voraussetzungen auch zu- sätzliche Massnahmen treffen könne, d.h. solche, die über das hinausgehen wür- den, was der Bundesrat in den vorangehenden Bestimmungen der Verordnungen angeordnet habe. Der Kanton könne namentlich auch Einschränkungen für Veran- staltungen vorsehen, welche über die bundesrechtlichen Einschränkungen hinaus- gehen würden. Der blosse Umstand, dass der Kanton Bern einschneidendere Ein- schränkungen vorsehe als der Bundesrat oder als andere Kantone, sei für sich al- lein noch kein Grund, die Regelung als bundesrechtswidrig zu bezeichnen. Der Kanton müsse aber die in Art. 8 Verordnung besondere Lage enthaltenen Voraus- setzungen erfüllen (E. 5.5.3.). Die per 19. März 2021 geltende Covid-19-Verordnung besondere Lage habe ab 9. Dezember 2020 in Art. 8 Folgendes vorgesehen: Art. 8 Zusätzliche Massnahmen der Kantone 1 Der Kanton trifft zusätzliche Massnahmen nach Art. 40 EpG, wenn: a. die epidemiologische Lage im Kanton oder in einer Region dies erfordert; er beurteilt die Lage namentlich aufgrund folgender Indikatoren und ihrer Entwicklung: 1. Inzidenz (7-Tage, 14-Tage), 2. Anzahl Neuinfektionen (pro Tag, pro Woche), 3. Anteil positiver Test an der Gesamtzahl durchgeführter Tests (Positivitätsrate), 4. Anzahl durchgeführter Test (pro Tag, pro Woche), 5. Reproduktionszahl, 6. Kapazitäten im stationären Bereich sowie Anzahl neu hospitalisierter Personen (pro Tag, pro Woche), einschliesslich solcher in der Intensivpflege; b. er aufgrund der epidemiologischen Lage nicht mehr die notwendigen Kapazitäten für die erfor- derliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Art. 33 EpG bereitstellen kann. 2 Er gewährleistet dabei namentlich die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit. 3 Er hört vorgängig das BAG an und informiert dieses über die getroffenen Massnahmen. In Bezug auf die Voraussetzung der Erforderlichkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a Covid-19-Verordnung besondere Lage hielt das Bundesgericht einerseits fest, es sei allgemeinnotorisch, dass ab Herbst 2020 wegen der grossen Zahl von Infekti- onsfällen eine umfassende Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsver- dächtiger Personen nicht mehr möglich gewesen sei. Andererseits integrierte es 5 die abschliessende Prüfung der Erforderlichkeit in die anschliessende Grund- rechtsprüfung zur Versammlungsfreiheit (E. 5.5.4.). Diese Prüfung nahm das Bun- desgericht in den folgenden Erwägungen vor und kam dabei zum Schluss, dass das vom Kanton Bern verordnete Verbot eine Einschränkung der Versammlungs- freiheit darstelle und diese nur zulässig sei, wenn sie eine hinreichende gesetzliche Grundlage habe, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sei sowie den Kerngehalt nicht antaste. Eine hinreichende gesetzliche Grundlage liege vor (E. 6.1. ff.). Es bestehe zudem ein öffentliches Interesse (E. 6.5.). Die Einschränkung von zwi- schenmenschlichen Kontakten sei weiter geeignet, die Übertragung von Viren und damit auch die durch Virenübertragung verursachten Infektionen und Krankheiten zu reduzieren (E. 7.5.). Im Ergebnis sei aber die Beschränkung der Anzahl Teil- nehmenden an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen von 15 Per- sonen aufgrund des Umstandes, dass das gesundheitspolizeiliche Ziel mit milderen Massnahmen erreicht werden könne und angesichts des hohen öffentlichen Inter- esses an Kundgebungen weder erforderlich noch zumutbar gewesen. Die Verord- nungsbestimmung des Kantons Bern stelle einen unverhältnismässigen und somit unzulässigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar und erweise sich als verfas- sungswidrig (E. 7.6. ff.). Die Begrenzung der Teilnehmenden auf die zum mass- geblichen Zeitpunkt von Bundesrechts wegen für private Veranstaltungen geltende Zahl von 15 Personen schränke die Versammlungsfreiheit in Bezug auf Demons- trationen derart ein, dass diese praktisch ihres Gehalts entleert würde. In diesem Kontext sei die Ausübung der Versammlungsfreiheit nahezu verunmöglicht, was letztlich einem faktischen Verbot von Kundgebungen gleichkomme (E. 7.8.2.). Die Beschwerde erwies sich daher als begründet und das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 6a Covid-19 V in der Fassung vom 19. März 2021 bundesrechtswid- rig gewesen sei (E. 8.2.). 19. Fragestellung Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Feststellung des Bundesgerichts, dass Art. 6a Covid-19 V bundesrechtswidrig war, zur Nichtigkeit des Strafbefehls führte und die- se von der Kammer zu beachten ist. 20. Vorbringen des Gesuchstellers Der Gesuchsteller brachte Folgendes vor: Mit Strafbefehl vom 6. August 2021 sei er wegen einer Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz durch Teilnahme an einer Kundgebung von mehr als 15 Perso- nen zu einer Busse verurteilt worden. Diese Verurteilung sei erfolgt, weil er am 19. März am D.________ Sitzstreik teilgenommen habe. Der Kanton Bern habe zu diesem Zeitpunkt mit Art. 6a Covid-19 V Kundgebungen von mehr als 15 Personen verboten. Auch am 12. April 2021 sei beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen den Regierungsrat des Kantons Bern wegen der «Beschränkung der Anzahl Teil- nehmenden an politischen und zivilgesetzlichen Kundgebungen (Art. 6a Verord- nung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie; Verlänge- 6 rung vom 19. März 2021) eingereicht worden. In dieser Beschwerde sei die Fest- stellung der Nichtigkeit von Art. 6a der Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und eventuell die Aufhebung von Art. 6a Co- vid-19 V beantragt worden. Wie der Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 3. September 2021 entnommen werden könne, sei diese Beschwerde gutgeheis- sen worden. Der Kanton Bern habe die Teilnehmerzahl nicht auf 15 Personen be- schränken dürfen, die Regelung habe sich als unverhältnismässig erwiesen. Das Dispositiv des Bundesgerichts stelle fest, dass Art. 6a Covid-19 V in der Fassung vom 19. März 2021 bundesrechtswidrig gewesen sei. Die Bestimmung in Art. 6a der damals gültigen kantonalen Verordnung könne deshalb im Sinne des Grund- satzes nulla poena sine lege nicht als Grundlage für eine Verurteilung dienen, nur, weil mehr als 15 Personen an der Kundgebung vom 19. März 2021 teilgenommen hätten. 21. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme zusammengefasst Folgendes vor: Der Gesuchsteller mache keinen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 StPO gel- tend. Mangels genügender Begründung sei daher nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten (Art. 412 Abs. 2 StPO). Sollte der Gesuchsteller mit seinen Ausführun- gen die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 6. August 2021 geltend machen wollen, so sei das Gesuch dennoch abzuweisen. Fehlerhafte Entscheide seien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer sei, wenn er sich als offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweise und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde. Inhaltliche Mängel ei- ner Entscheidung würden nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit führen. Als Nichtig- keitsgründe würden vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entschei- denden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht fallen. Die Nichtigkeit eines Entscheides sei jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Zunächst sei festzuhalten, dass mit Bundesge- richtsurteil vom 3. September 2021 einzig und explizit festgestellt worden sei, dass Art. 6a Covid-19 V, in der Fassung vom 19. März 2021, bundesrechtswidrig gewe- sen sei. Der Gesuchsteller sei allerdings wegen Teilnahme an einer Kundgebung von mehr als 15 Personen vom 19. März 2021 verurteilt worden, d.h. nach der Fassung vom 3. März 2021 (in Kraft ab 11. März 2021). Entsprechend sei nicht zu- treffend, dass das Bundesgericht den damalig geltenden Artikel, auf den sich der Strafbefehl gestützt habe, für bundesrechtswidrig erklärt habe. Sogar wenn die Feststellungen des Bundesgerichts auch für die vorliegend in Frage stehende Fas- sung der Verordnung Geltung beanspruchen sollten, und sich auch diese als bun- desrechtswidrig erweise sollte, folge daraus allerdings nicht, dass auch die gestützt darauf ergangenen Rechtsanwendungsakte nichtig wären. Das Bundesgericht pflege im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle kantonale Erlasse oder Be- stimmungen, die gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung oder gegen 7 Vorschriften des Bundesrechts verstossen, aufzuheben, wobei diese Aufhebung «ex nunc et pro futuro» wirke, und nicht «ex tunc». Bisher ergangene Rechtsan- wendungsakte blieben von der Aufhebung unberührt. Formell rechtskräftige Ein- zelakte, die sich auf bundesrechtswidriges kantonales Recht abstützten, seien nicht nichtig, sie blieben aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes grundsätzlich gültig. Dabei sei zu beachten, dass im Bereich des Strafrechts die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung sei. Nach der Rechtsprechung könne es nicht angehen, allenfalls noch nach Jahren ein unangefochten gebliebenes und in formelle Rechtskraft erwachsenes Strafurteil nichtig zu erklären. Dass die engen Voraussetzungen der Nichtigkeit vorliegend erfüllt seien, werde vom Gesuchsteller weder begründet, noch sei es ersichtlich. Der Strafbefehl sei von der zuständigen Behörde im korrekten Verfahren erlassen worden. Die der Verurteilung zugrunde- liegende Verordnung sei zum Deliktstag in Kraft gewesen. Dass diese allenfalls bundesrechtswidrig gewesen sei, sei weder offensichtlich noch leicht erkennbar gewesen. Es seien zusammengefasst keine Gründe ersichtlich, aus denen der Strafbefehl für nichtig zu erklären wäre. Beim beantragten Verfahrensausgang sei- en die Verfahrenskosten vom Gesuchsteller zu tragen. V. Nichtigkeit 22. Bundesgerichtliche Rechtsprechung Das Bundesgericht liess im Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 offen, was sein Entscheid für gestützt auf den bundesrechtswidrigen Art. 6a Covid-19 V erlas- sene, rechtskräftige Rechtsakte bedeutet. Zu der von den Beschwerdeführern hauptsächlich beantragten Feststellung der Nichtigkeit hielt es lediglich fest (E. 2): Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit von Art. 6a Covid- 19 V/BE. Sie begründen dies damit, die Verordnung verstosse gegen Bundesrecht. Die Frage nach den rechtlichen Folgen für kantonales Recht, das Bundesrecht entgegensteht, wird in der Lehre un- terschiedlich beantwortet, wobei in der neueren Literatur eine differenzierte Auffassung vertreten wird (vgl. ALEXANDER RUCH, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 49 BV; GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, 2. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 49 BV; jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ULRICH HÄFE- LIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaats- recht, 10. Aufl. 2020, S. 378 f.; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, 5. Aufl. 2021, S. 326 f. Rz. 846 ff.). Die Möglichkeit, im abstrakten Normenkontrollverfahren jederzeit die Nichtigkeit einer kantonalen Norm feststellen zu können, würde namentlich die gesetzli- chen Fristen für die abstrakte Anfechtung von Normen (Art. 101 BGG) aushebeln. Weil aber die Be- schwerde rechtzeitig erhoben wurde, ist die Frage, ob eine bundesrechtswidrige Norm aufzuheben oder nichtig sei, vorliegend ohnehin gegenstandslos. Auch in anderem Zusammenhang hat sich das Bundegericht zu dieser Frage noch nicht geäussert. 23. Allgemeine theoretische Ausführungen Kantonales Recht kann in verschiedener Hinsicht bundesrechtswidrig sein. Kanto- nales Recht verstösst einerseits gegen Bundesrecht, wenn der Kanton über seine 8 Kompetenzen hinaus legiferiert hat («Kompetenzkonflikt»). Kantonales und eid- genössisches Recht können sich jedoch auch widersprechen, obwohl der Kanton eine Regelung im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassen hat («reiner Normkon- flikt»; BIAGGINI, Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, 2. Aufl. 2017, N 8 zu Art. 49; TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 324; etwas andere Einteilung bei WALDMANN, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N 12 ff. zu Art. 49). So kann sich der Konflikt zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht daraus erge- ben, dass Bund und Kantone innerhalb des gleichen Regelungsgegenstandes die gleiche Rechtsfrage in widersprechender Weise regeln (Normkonflikt und gleichzei- tig Kompetenzkonflikt) oder wenn Bund und Kantone innerhalb des gleichen Rege- lungsgegenstandes unterschiedliche Rechtsfragen so regeln, dass im Einzelfall wi- dersprechende Rechtsfolgen eintreten können (in der Regel reiner Normkonflikt; TSCHANNEN, a.a.O., S. 324). In der Praxis beinhaltet ein Normkonflikt oft auch ei- nen Kompetenzkonflikt. Kompetenzwidrige kantonale Erlasse galten nach der früher herrschenden Lehre als nichtig, was als logische Folge die Nichtigkeit aller darauf gestützter Rechtsakte zur Folge gehabt hätte (für eine Übersicht: TSCHANNEN, a.a.O., S. 327; HÄFE- LIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, S. 359, Rz. 1191a; WALDMANN, a.a.O. N 23 zu Art. 49). In der neueren Lehre werden – wie vom Bundesgericht im Urteil 2C_308/2021 festgehalten – diesbezüglich differenziertere Ansichten vertreten. Nach BIAGGINI bleiben formell rechtkräftige Einzelakte, die sich auf bundesrechtswidriges kantona- les Recht abstützten, aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschut- zes grundsätzlich gültig. Nur ganz ausnahmsweise komme für den Einzelakt die Rechtsfolge der Nichtigkeit in Betracht (BIAGGINI, a.a.O., N 8 zu Art. 49). Gemäss HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR wirkt die Aufhebung verfassungswidriger kan- tonaler Normen durch das Bundesgericht nur für die Zukunft (HÄFE- LIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., S. 359 Rz. 1191). Konkrete Anwendungs- akte, die aufgrund von bundesrechtswidrigem kantonalem Recht erfolgten, würden im Normalfall in formelle Rechtskraft erwachsen, wenn sie nicht mit Erfolg ange- fochten worden seien. Die Frage der Nichtigkeit stelle sich nur bei einem ganz schweren und offensichtlichen Mangel und nur, wenn die Nichtigkeit die Rechtssi- cherheit nicht ernsthaft gefährde (HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., S. 360 Rz. 1194). Nach WALDMANN wirkt die Aufhebung «ex nunc et pro futuro», ohne dass es noch einer formalen Aufhebung durch den kantonalen Gesetzgeber bedarf. Bisher ergangene Rechtsanwendungsakte würden davon unberührt bleiben (WALDMANN, a.a.O., N 22 zu Art. 49). Wo Bundesrecht und kantonales Recht die- selbe Rechtsfrage aus dem Bereich desselben Regelungsgegenstandes unter- schiedlich regelten, liege i.d.R. gleichzeitig ein Kompetenz- und ein Normkonflikt vor. Für solche Konstellationen würden die folgenden Grundsätze zur Anwendung kommen (WALDMANN, a.a.O., N 30 zu Art. 49): Eine Annahme der Nichtigkeit für eine kompetenzwidrige kantonale Regelung würde sich nur rechtfertigen, wenn die Kompetenzverletzung besonders schwer wiege, gleichzeitig aber auch offensicht- lich oder zumindest leicht erkennbar und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet sei. In den übrigen Fällen sei der Anwendungsakt lediglich an- fechtbar (WALDMANN, a.a.O. N 24 f. zu Art. 49). Gemäss TSCHANNEN erwachsen 9 Anwendungsakte gestützt auf kompetenzwidriges kantonales Recht in formelle Rechtskraft, wenn sie unangefochten bleiben. Nichtig wäre der Anwendungsakt nur in kaum denkbaren Extremfällen, nämlich, wenn er wegen der Kompetenzwidrigkeit des zugrundeliegenden kantonalen Erlasses einen besonders schweren Mangel aufweise, dieser Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei und durch Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wer- de (vgl. TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 327 Rz. 847). Zusammengefasst vertreten sämtliche zitierten Meinungen aus der neueren Lehre die Ansicht, dass gestützt auf eine bundesrechtswidrige Bestimmung erlassene, nicht angefochtene Einzelakte grundsätzlich weiterbestehen resp. in Rechtskraft erwachsen. Die Hürde für eine Nichtigkeit wird hoch angesetzt, wobei den allge- meinen bundesgerichtlichen Kriterien für die Nichtigkeit gefolgt wird: Fehlerhafte Entscheide sind nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3. mit Hinweisen). Die Nichtigkeit eines hoheitlichen Aktes muss jederzeit und von sämtlichen staatli- chen Instanzen beachtet werden (BGE 130 III 430 E. 3.3). 24. Erwägungen der Kammer Die Kammer sieht keinen Grund, von den obgenannten weitgehend übereinstim- menden Lehrmeinungen abzuweichen (vgl. Ziffer 23 hiervor), zumal diese einleuch- tend Bezug nehmen auf die allgemeinen bundesgerichtlichen Voraussetzungen für die Nichtigkeit. Gemäss Bundesgericht erwies sich die Teilnahmebegrenzung des Kantons Bern an Kundgebungen gemäss Art. 6a Covid-19 V als unzulässiger Eingriff in die Ver- sammlungsfreiheit (Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. Septem- ber 2021). Die Bestimmung widersprach somit dem übergeordneten Bundesrecht, womit ein Normkonflikt vorliegt. Obwohl sich dieser Bundesgerichtsentscheid auf Art. 6a Covid-19 V, Stand 19. März 2021 [in Kraft vom 22. März 2021 bis 18. April 2021], bezog, müssen die entsprechenden Erwägungen zur Frage der Nichtigkeit sinngemäss auch für Art. 6a Covid-19 V, Stand 3. März 2021 [in Kraft vom 11.- 21. März 2021], gelten, der im Zeitpunkt der Tatbegehung am 19. März 2021 in Kraft war: Die tatsächlichen Umstände, die rechtlichen Gegebenheiten und der Wortlaut der vorliegend relevanten Bestimmung haben sich in der Version vom 19. März 2021 im Vergleich zu jener vom 3. März 2021 nicht verändert. Der Regierungsrat des Kantons Bern war gestützt auf Art. 40 Abs. 1 und 2 EpG i.V.m Art. 2 und Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 15. März 2021) grundsätzlich zum Erlass der Covid-19 V befugt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 5.6.). Entscheidend für die Kompe- tenz zum Erlass weiterer Massnahmen war jedoch gemäss Art. 8 Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage (Stand am 15. März 2021), ob die epidemiologische Lage diese Massnahme erforderte. Die Erforderlichkeit der Teilnahmebeschrän- kung gemäss Art. 6a Covid-19 V wurde vom Bundesgericht verneint, da das ge- sundheitspolitische Ziel mit milderen Massnahmen erreicht werden konnte und die 10 Teilnahmebeschränkung angesichts des hohen öffentlichen Interesses an Kundge- bungen weder erforderlich noch zumutbar war (zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6 ff.). Der Regierungsrat des Kan- tons Bern hätte damit die Teilnahmebegrenzung auf 15 Personen nicht erlassen dürfen, da dies gemäss Art. 8 i.V.m. 6c Abs. 2 und Art. 2 Covid-19-Verordnung be- sondere Lage (Stand am 15. März 2021) in der Bundeskompetenz verblieb. Damit erweist sich Art. 6a Covid-19 V als kompetenz- resp. bundesrechtswidriges kanto- nales Recht. Gemäss der neueren Lehre und der Ansicht der Kammer ist damit zu prüfen, ob der Mangel besonders schwer ist, die Fehlerhaftigkeit offensichtlich oder leicht erkennbar war und die Rechtssicherheit durch die Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde (vgl. Erwägungen oben Ziff. 23). Auch wenn dies vom Gesuchsteller nicht vorgebracht wurde, kann festgehalten werden, dass der angefochtene Strafbefehl grundsätzlich durch die zuständige Staatsanwaltschaft erging. Eine funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit liegt damit nicht vor (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3.). Nach dem Grundsatz, wonach eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich zur Straftat erklärt hat (nulla poena sine lege; Art. 1 StGB) und der Tatsache, dass Art. 6a Covid-19 V bundesrechtswidrig war, kann ohne Weiteres angenommen werden, es handle sich bei der Verfassungswid- rigkeit der Teilnahmebeschränkung um einen besonders schweren Mangel. In Bezug auf die Erkennbarkeit dieser Bundesrechtswidrigkeit sind die epidemiolo- gischen Entwicklungen im Winter/Frühling 2021 zu berücksichtigen, die sich mass- geblich auf die damaligen Erlasse ausgewirkt haben. Wie das Bundesgericht aus- führte, kann als notorisch angenommen werden, dass seit Herbst 2020 wegen der grossen Zahl von Infektionsfällen eine umfassende Identifizierung und Benachrich- tigung ansteckungsverdächtiger Personen nicht mehr möglich war (Urteil des Bun- desgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.4.). Am 18. Dezem- ber 2020 – als der Kanton Bern Art. 6a Covid-19 V einführte – teilte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit, die epidemiologische Lage sei besorgniserregend. Die Zahl der Ansteckungen sei sehr hoch und steige wieder an. Die Spitäler und das Gesundheitspersonal seien seit Wochen sehr stark belastet und die Festtage wür- den das Risiko eines beschleunigten Anstiegs erhöhen. Der Bundesrat habe des- halb an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 nach Konsultation der Kantone die nationalen Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus noch einmal ver- stärkt. Ziel sei es, die Zahl der Kontakte stark zu reduzieren. Ab Dienstag, 22. De- zember 2020, seien Restaurants sowie Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen geschlossen. Ziel der Massnahmen sei es, die Fallzahlen deutlich und rasch zu senken, um die Menschen vor dem Virus zu schützen, die Gesundheitsversorgung sicherzustellen und das Gesundheitspersonal zu entlasten. Den Kantonen müsse es wieder möglich sein, das Testen, die Nachverfolgung der Kontakte, die Isolation und die Quarantäne lückenlos zu gewährleisten (Medienmitteilung des BAG vom 18. Dezember 2020, https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/ medienmitteilungen.msg-id-81745.html, zuletzt abgerufen am 14. Juli 2023). Am 24. Februar 2021 teilte der Bundesrat mit, ab Montag, 1. März 2021, könnten Lä- den, Museen und Lesesäle von Bibliotheken wieder öffnen, ebenso Aussenberei- che von Sport- und Freizeitanlagen, Zoos und botanischen Gärten. Im Freien seien Treffen im Familien- und Freundeskreis sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten 11 mit bis zu 15 Personen wieder erlaubt. Mit der vorsichtigen, schrittweisen Öffnung wolle der Bundesrat dem gesellschaftlichen Leben wieder mehr Raum geben, auch wenn die epidemiologische Lage wegen der neuen, ansteckenderen Virusvarianten weiterhin als fragil beurteilt wurde. Der erste Öffnungsschritt ab dem 1. März bein- halte im Wesentlichen Aktivitäten, bei welchen Maske und Abstand gewährleistet werden könnten, nur wenige Personen zusammenkommen und die Kontakte im Freien erfolgen würden (Medienmitteilung des Bundesrats vom 24. Februar 2021, http://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/ medienmitteilungen.msg-id-82462.html, zuletzt abgerufen am 14. Juli 2023). In der Medienmitteilung vom 19. März 2021 führte der Bundesrat schliesslich aus, die epidemiologische Lage seit Ende Februar 2021 habe sich zusehends verschlech- tert. Die Zahl der Infektionen steige kontinuierlich an. Derzeit sei mit einer Verdop- pelung der Ansteckungen alle drei bis vier Wochen zu rechnen. Drei der vier Richtwerte, die der Bundesrat für den zweiten Öffnungsschritt festgelegt habe, würden seit mehreren Tagen nicht erfüllt: Die 14-Tages-Inzidenz sei über 200 pro 100'000 Einwohnerinnen und Einwohner angestiegen, die Positivitätsrate liege über 5 Prozent und die Reproduktionszahl liege mit 1.14 deutlich über 1. Einzig die Auslastung der Intensivplätze mit Covid-19-Patientinnen und -Patienten liege unter dem festgelegten Richtwert. Daher habe der Bundesrat an seiner Sitzung vom 19. März 2021 entschieden, die geltenden Einschränkungen für Treffen im Famili- en- und Freundeskreis in Innenräumen von fünf auf maximal zehn Personen zu lo- ckern. Für weitere Öffnungen sei das Risiko eines unkontrollierten Anstiegs der Fallzahlen aber zu gross, nachdem die Zahl der Infektionen seit Ende Februar wie- der zunehme. Ausserdem seien noch zu wenige Menschen geimpft, um einen star- ken Anstieg der Hospitalisationen zu vermeiden (Medienmitteilung des Bundesrats vom 19. März 2021, http://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medien mitteilungen/bundesrat.msg-id-82762.html, zuletzt besucht am 14. Juli 2023). Wie den Medienmitteilungen zu entnehmen ist, änderte sich die Lage betreffend Covid-19 seit Herbst 2020 immer wieder. Die Rechtslage musste somit in hoher Kadenz der sich ständig ändernden und lokal auch unterschiedlichen epidemiologi- schen Lage angepasst werden. Dies zeigen die zahlreichen Änderungen der Ver- ordnungen sowohl des Bundes wie auch des Kantons Bern. Die Covid-19- Verordnung besondere Lage änderte sich vom 19. Juni 2020 bis 19. April 2021 23 Mal (vgl. Chronologie der Covid-19-Verordnung besondere Lage; http://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/439/de/history, zuletzt besucht am 14. Ju- li 2023). Bei der Covid-19 V vom 9. Juli 2020 gab es bis am 21. April 2021 19 Än- derungen (vgl. https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/815.123/ changes, zuletzt besucht am 14. Juli 2023). Die Übersicht über die konkrete epi- demiologische Lage und die Kapazitäten im Gesundheitswesen des Kantons lagen dabei beim Kantonsarztamt resp. beim Regierungsrat. Aufgrund der sich ständig ändernden Situation und den teilweise erst im Nachhinein breit verfüg- und belast- baren Daten, war die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung für die Staatsan- waltschaft nicht offensichtlich, zumal Teilnahmebeschränkungen auf Bundes- wie Kantonsebene immer wieder Teil von Massnahmenpaketen waren. Die Bundes- rechtswidrigkeit von Art. 6a Covid-19 V wurde denn auch im Rahmen von komple- xen, vielschichtigen und ausführlichen rechtlichen Überlegungen festgestellt, deren Ergebnis nicht als leicht erkennbar erachtet werden kann (vgl. Ziff. IV.18 oben). Auch die mediale Präsenz und Abrufbarkeit der Beschwerde ans Bundesgericht 12 vermag daran nichts zu ändern, ging die Staatsanwaltschaft doch mutmasslich von einer anderen rechtlichen Einschätzung aus. Rein aus der Tatsache, dass eine Be- schwerde erhoben wurde, lässt sich noch keine Tendenz für das Ergebnis des bundesgerichtlichen Verfahrens ableiten. Sodann hat der Gesuchsteller den vorlie- genden Strafbefehl mit ordentlicher Einsprache auch nicht angefochten, weshalb anscheinend auch er zu diesem Zeitpunkt nicht von einer offensichtlichen Bundes- rechtswidrigkeit ausging. Jedenfalls war die Bundesrechtswidrigkeit sowohl für die Staatsanwaltschaft wie auch für Dritte damit weder offensichtlich noch leicht er- kennbar. Schliesslich ist im Bereich des Strafrechts die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3.). Der Gesuchsteller hat den Strafbefehl nicht angefochten. Er ist damit in formelle Rechtskraft erwachsen. Nach der Rechtspre- chung kann es nicht angehen, ein allenfalls noch nach Jahren unangefochten ge- bliebenes und in formelle Rechtskraft erwachsenes Strafurteil für nichtig zu er- klären, da dadurch die Beständigkeit eines rechtskräftigen Entscheids unterlaufen und die Rechtssicherheit gefährdet würde (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Zusätz- lich fällt ins Gewicht, dass die besondere Lage der Covid-19-Pandemie ein agiles und flexibles Verhalten der Bevölkerung und der Behörden erforderte. Zahlreiche Massnahmen entfalteten ihre Wirkung nur bei einer sofortigen und lückenlosen Umsetzung. Gerade in der Situation einer ständig ändernden Bedrohungslage war es für die Rechtssicherheit in der Bevölkerung und bei den umsetzenden Behörden deshalb unumgänglich, dass auf die Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit von kurz- fristig erlassenen Massnahmen vertraut werden konnte. Die wirksame Bekämpfung einer Bedrohungslage ist nur möglich, wenn sowohl rechtsunterworfene als auch rechtsanwendende Personen davon ausgehen können, dass angeordnete Mass- nahmen zum Schutz der Bevölkerung während der unmittelbaren Dauer der Be- drohungslage umzusetzen sind und durchgesetzt werden können. Dies gilt beson- ders für die bisher unbekannte Situation einer Pandemie mit immer neuen, teilwei- se unerwarteten Entwicklungen, auf die in rechtlicher Hinsicht rasch reagiert wer- den muss(te). Dieser Effekt wurde durch mediale Präsenz der jeweils geltenden Vorschriften verstärkt. Sämtliche Entwicklungen im Zusammenhang mit der Pan- demie wurden vom Bund wie auch von den Kantonen der Bevölkerung medien- wirksam mitgeteilt und erhielten damit grösstmögliche Aufmerksamkeit bei einem breiten Adressatenkreis. Dies führte dazu, dass sich Unsicherheiten über die Gel- tung erlassener Vorschriften direkt auf die Umsetzungsdisziplin bei grossen Teilen der Bevölkerung niedergeschlagen hätten. Im Ergebnis würde es aus diesen Gründen die Rechtssicherheit ernsthaft gefähr- den, wenn der vorliegende Strafbefehl für nichtig erklärt würde. 25. Fazit Art. 6a Covid-19 V litt aufgrund der festgestellten Bundesrechtswidrigkeit an einem besonders schweren Mangel, diese Fehlerhaftigkeit war aber weder offensichtlich noch leicht erkennbar. Durch die Feststellung einer Nichtigkeit des nicht angefoch- tenen und formell in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls würde die Rechtssi- cherheit ernsthaft gefährdet, zumal die Verfassungswidrigkeit auch im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können. Damit besteht der formell rechtskräftige Strafbefehl weiter, es liegt keine Nichtigkeit vor. 13 VI. Revisionsgründe Der Gesuchsteller hat keine eigentlichen Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 StPO geltend gemacht. Ein solcher ist auch nicht im erwähnten Grundsatz «nulla poena sine lege» zu sehen. Dabei handelt es sich um eine Rüge, die im or- dentlichen Strafverfahren vorzubringen ist und keinen eigenständigen Revisions- grund bilden kann. VII. Fazit Zusammengefasst liegt dem Strafbefehl des Gesuchstellers eine verfassungswidri- ge Bestimmung zu Grunde. Dies stellt einen schweren Mangel dar, der grundsätz- lich eine Nichtigkeit begründen könnte. Diese Fehlerhaftigkeit war aber weder of- fensichtlich noch leicht erkennbar, was einer Nichtigkeit entgegensteht. Zusätzlich würde vorliegend die Nichtigkeit bereits rechtskräftiger, nicht angefochtener Rechtsakte die Rechtssicherheit stark gefährden. Dabei fällt besonders ins Ge- wicht, dass im Kampf gegen die Covid-19 Pandemie rasche und effektive Reaktio- nen zentral waren. Unsicherheiten betreffend die Durchsetzbarkeit der oft kurzfris- tig erlassenen Massnahmen hätten eine wirksame Bekämpfung der Pandemie ver- unmöglicht. Das Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 13. Oktober 2021 ist somit abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 26. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Die Verfahrenskosten werden in Anbetracht der konkreten Umstände und in An- wendung von Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00 festgesetzt. 27. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 14 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 13. Oktober 2021 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 3. Für das Revisionsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten; nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Bundesamt für Gesundheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 25. Juli 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid i.V. Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15