3. zur Bezahlung von zwei Dritteln der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'500.00, ausmachend CHF 1'000.00. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Gesundheit 15 Bern, 28. März 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: