A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, begangen am 5. Januar 2021, 18:51 Uhr bis 18:57 Uhr auf der Zugstrecke E.________ – F.________ und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Bst. b, 9 Abs. 1 BGST 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage 6 Abs. 2 Bst. b, 40 EpG 47, 104, 106, 333 StGB 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'450.00.