Damit obsiegt der Beschuldigte im Umfang von rund einem Drittel. Er hat deshalb lediglich zwei Drittel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons Bern. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1’500.00 bestimmt. Davon hat der Beschuldigte CHF 1'000.00 zu tragen. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 429 StPO). 14 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.