Dem Tatverschulden ist eine Busse in der Grössenordnung von CHF 100.00 angemessen. Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte keinerlei Einsicht oder Reue zeigte und sich im Gegenteil auch an der erstinstanzlichen Verhandlung weigerte, eine Gesichtsmaske zu tragen und dem Gerichtspräsidenten ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorzuzeigen. Sein diesbezügliches Aussageverhalten zeigt deutlich auf, dass er auch künftig nicht gewillt ist, sich an diesbezüglich geltende Regeln zu halten (vgl. pag. 35 f.). Dieser Umstand führt zu einer Erhöhung der Busse auf CHF 150.00.