20.3 Fazit Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte somit den Anweisungen des Sicherheitsdienstes der B.________(Bahngesellschaft) zuwidergehandelt und dadurch den Tatbestand von Art. 9 BGST erfüllt. IV. Strafzumessung 21. Vorbemerkung Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Die Vorinstanz hat diesen zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage festgesetzt.