Dennoch hat der Beschuldigte weder auf der fraglichen Zugfahrt gegenüber dem Sicherheitsdienst der B.________(Bahngesellschaft) noch im erstinstanzlichen Verfahren einen Nachweis vorgelegt, der ihn für den 5. Januar 2021 von der Maskenpflicht entbunden hätte. Die reine Behauptung des Beschuldigten, er verfüge über ein Arztzeugnis, das ihn von der Maskenpflicht befreie, genügt nicht, um sein Verhalten zu rechtfertigen. Andere rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich. 20.3 Fazit