Es war demnach am Beschuldigten, die geltend gemachten Gründe in geeigneter Weise nachzuweisen – ein blosses Glaubhaftmachen reicht nicht. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten waren die beiden Angehörigen des Sicherheitsdienstes der B.________(Bahngesellschaft) gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST berechtigt, beim Beschuldigten den Nachweis für die angebliche Maskendispensation zu kontrollieren. Ebenfalls war es dem Beschuldigten nach dem Gesagten zuzumuten, zur