Zugleich ist erstellt, dass er sich sowohl während der fraglichen Zugfahrt, als auch an der erstinstanzlichen Verhandlung weigerte, einen Nachweis dafür zu erbringen. Wie aus dem Ereignisbericht der B.________(Bahngesellschaft) und aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung anschaulich hervorgeht, sind beim Beschuldigten keine Gründe offensichtlich wahrnehmbar, die ihm das Tragen einer Gesichtsmaske verunmöglichen würden (pag. 4 und pag. 32 ff.). Es war demnach am Beschuldigten, die geltend gemachten Gründe in geeigneter Weise nachzuweisen – ein blosses Glaubhaftmachen reicht nicht.