Es entsprach seinem direkten Willen, diese Maskenpflicht nicht zu befolgen. Indem sich der Beschuldigte weigerte, dieser Anweisung nachzukommen, erfüllte er den Tatbestand von Art. 9 BGST. 20.2 Rechtfertigung und Schuld Der Beschuldigte macht geltend, aus besonderen medizinischen Gründen von der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr befreit zu sein. Zugleich ist erstellt, dass er sich sowohl während der fraglichen Zugfahrt, als auch an der erstinstanzlichen Verhandlung weigerte, einen Nachweis dafür zu erbringen.