50, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Indem die diensthabenden Angehörigen des Sicherheitsdienstes den Beschuldigten aufforderten, eine Maske zu tragen, hielten sie ihn dazu an, die Maskenpflicht gemäss Art. 3a Abs. 1 Covid- 19-Verordnung besondere Lage zu befolgen und erteilten ihm damit eine Anweisung im Sinne von Art. 9 BGST. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von dieser Aufforderung und wusste, dass diese sich auf die Maskenpflicht gemäss der Covid-19- Verordnung besondere Lage bezog. Es entsprach seinem direkten Willen, diese Maskenpflicht nicht zu befolgen.