Der Sicherheitsdienst der B.________(Bahngesellschaft) ist ein Sicherheitsorgan im Sinne von Art. 1 und 2 BGST (vgl. STRAUB et al., a.a.O., S. 169). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die beiden Angehörigen des Sicherheitsdienstes am 5. Januar 2021 vorschriftsgemäss als solche zu erkennen gaben (Art. 9 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr [VST; SR 745.21]). Es gibt jedenfalls weder in den Aussagen des Beschuldigten noch sonst in den Akten Hinweise auf das Gegenteil (siehe pag. 50, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).