11 nahme in ein solches Zeugnis werde in unverhältnismässiger Weise in seine Privatsphäre oder die ärztliche Schweigepflicht eingegriffen (vgl. hierzu auch Ziff. 18.2 oben). Wer besondere Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht geltend machen will, hat diese Gründe somit nachzuweisen und nicht bloss zu behaupten.