56, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verordnung entspricht demnach den gesetzlichen Anforderungen und der Beschuldigte kann aus der fehlenden zeitlichen Befristung der Verordnung nichts zu seinen Gunsten ableiten. 18.4 Fazit Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage stützt sich auf eine genügende rechtliche Grundlage und entspricht den Anforderungen der Bundesverfassung.