Insbesondere bringt er nicht mehr ausdrücklich vor, es fehle der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, und die Covid-19-Verordnung besondere Lage hätte auf sechs Monate befristet werden müssen (vgl. pag. 37). Auf die entsprechenden Überlegungen der Vorinstanz wird deshalb nur in der gebotenen Kürze eingegangen.