Einzig medizinische Fachpersonen seien geeignet, ein entsprechendes ärztliches Zeugnis zu kontrollieren. Es gebe auch keine Grundlage im Gesetz, wonach er verpflichtet sei, sein Arztzeugnis ständig auf sich zu tragen und dieses «beliebigen Mitarbeitern von Geschäften, der Bahn und Drittpersonen» vorzuzeigen. Alles andere verstosse in unverhältnismässiger Weise «gegen Daten und Persönlichkeitsrechte», gegen die ärztliche Schweigepflicht sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Angebot im öffentlichen Verkehr dürfe nicht vom vorgängigen Vorweisen eines entsprechenden Zeugnisses abhängig gemacht werden.