16. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte begründet seine Berufung in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst damit, er habe glaubhaft gemacht, über eine ärztliche Maskendispensation zu verfügen. Dies müsse genügen. Der Sicherheitsdienst der B.________(Bahngesellschaft) sei nicht befugt gewesen, einen Nachweis für die Befreiung von der Maskenpflicht zu verlangen. Einzig medizinische Fachpersonen seien geeignet, ein entsprechendes ärztliches Zeugnis zu kontrollieren.