Urteil des Bundesgerichts 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3). Es wird demnach das im Tatzeitpunkt geltende Recht angewendet und die betreffende Bestimmung wird trotz der zwi- 6 schenzeitlich erfolgten Totalrevisionen nachfolgend als «Art. 3a Covid-19- Verordnung besondere Lage» bezeichnet.