Aktuell ist die Pflicht, in den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maske zu tragen sowie die Befreiung von der Maskenpflicht, in Art. 3 und Art. 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage geregelt. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage bezieht sich jedoch unbestrittenermassen auf die zeitlich begrenzte Ausnahmesituation der Covid-19- Pandemie und ist deshalb als Zeitgesetz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE 89 IV 113 E. I; Urteil des Bundesgerichts 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3).